Gutachten über Voraussetzungen und Auswirkungen der Anerkennung von eSport als Sportart
Title
Gutachten über Voraussetzungen und Auswirkungen der Anerkennung von eSport als Sportart
Subject
Autonomie, Begriffsbestimmung, Berlin, Bundesrepublik Deutschland, Deutscher Olympischer Sportbund, E-Sport, Gemeinnützigkeit, Jugendschutzrecht, Landessportbund, Rechtsordnung, Rechtswissenschaft, Situationsanalyse, Sportförderung, Sportpolitik, Sportrecht, Steuerrecht, Videospiel
Description
"Der Präsident des Abgeordnetenhauses hat den Wissenschaftlichen Parlamentsdienst aufgrund einer entsprechenden Bitte der Piratenfraktion mit der Erstellung eines Gutachtens zu Voraussetzungen und Auswirkungen der Anerkennung von eSport als Sportart beauftragt.
[...]
Zusammenfassung der Ergebnisse:
• Die Rechtsordnung des Landes Berlin kennt keine Form der eigenständigen rechtlichen Anerkennung einer Sportart. Würde es mit einer solchen Anerkennung in die von der Verfassung garantierte Autonomie des organisierten Sports eingreifen, bedürfte es dafür einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Eine eigene Definition des Landes Berlin auf steuerrechtlichem Gebiet würde an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Finanzwesen scheitern, wenn damit eine steuerliche Begünstigung für bisher nicht nach der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannte Sportarten beabsichtigt wäre.
• Der LSB ist bei der Frage, welche Betätigung er als Sportart anerkennen möchte, grundsätzlich nicht an die Einschätzung des DOSB gebunden.
• eSport ist nach derzeitiger Rechtslage nicht als Sport im rechtlichen Sinne anzusehen und deshalb rechtlich nicht als Sportart anerkennungsfähig.
• Über die Förderungswürdigkeit einer Sportart im Land Berlin entscheidet das für Sport zuständige Mitglied des Senats nach dem Sportförderungsgesetz. Neben der Anerkennung als Sportart ist hierfür die Erfüllung weiterer im Gutachten näher erläuterter Voraussetzungen notwendig. Die Anerkennung als Sportart kann für die betreibenden Vereine zu steuerlichen Vergünstigungen führen.
• Mit der Anerkennung als Sportart könnten Berufssportler und -trainer unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel nach der Beschäftigungsverordnung erhalten. Sportler und Trainer aus EU-Staaten könnten sich gegebenenfalls auf die Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit berufen. Die Besteuerung von Preisgeldern ist nicht abhängig von der Anerkennung als Sportart.
• Eine Betätigung zu sportlichen Zwecken schließt die gewerbliche Eigenschaft als Spielgerät aus. Trotzdem könnten Betriebe mit entsprechenden Geräten nach wie vor als Spielhallen eingestuft werden, wenn bestimmte im Gutachten näher erläuterte Umstände vorliegen.
• Die Anerkennung als Sportart würde gegebenenfalls die Verantwortlichen von eSport-Veranstaltungen nicht von der Pflicht befreien, die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz zu beachten. "
[...]
Zusammenfassung der Ergebnisse:
• Die Rechtsordnung des Landes Berlin kennt keine Form der eigenständigen rechtlichen Anerkennung einer Sportart. Würde es mit einer solchen Anerkennung in die von der Verfassung garantierte Autonomie des organisierten Sports eingreifen, bedürfte es dafür einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Eine eigene Definition des Landes Berlin auf steuerrechtlichem Gebiet würde an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Finanzwesen scheitern, wenn damit eine steuerliche Begünstigung für bisher nicht nach der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannte Sportarten beabsichtigt wäre.
• Der LSB ist bei der Frage, welche Betätigung er als Sportart anerkennen möchte, grundsätzlich nicht an die Einschätzung des DOSB gebunden.
• eSport ist nach derzeitiger Rechtslage nicht als Sport im rechtlichen Sinne anzusehen und deshalb rechtlich nicht als Sportart anerkennungsfähig.
• Über die Förderungswürdigkeit einer Sportart im Land Berlin entscheidet das für Sport zuständige Mitglied des Senats nach dem Sportförderungsgesetz. Neben der Anerkennung als Sportart ist hierfür die Erfüllung weiterer im Gutachten näher erläuterter Voraussetzungen notwendig. Die Anerkennung als Sportart kann für die betreibenden Vereine zu steuerlichen Vergünstigungen führen.
• Mit der Anerkennung als Sportart könnten Berufssportler und -trainer unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel nach der Beschäftigungsverordnung erhalten. Sportler und Trainer aus EU-Staaten könnten sich gegebenenfalls auf die Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit berufen. Die Besteuerung von Preisgeldern ist nicht abhängig von der Anerkennung als Sportart.
• Eine Betätigung zu sportlichen Zwecken schließt die gewerbliche Eigenschaft als Spielgerät aus. Trotzdem könnten Betriebe mit entsprechenden Geräten nach wie vor als Spielhallen eingestuft werden, wenn bestimmte im Gutachten näher erläuterte Umstände vorliegen.
• Die Anerkennung als Sportart würde gegebenenfalls die Verantwortlichen von eSport-Veranstaltungen nicht von der Pflicht befreien, die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz zu beachten. "
Source
BISp
Publisher
Berlin / Abgeordnetenhaus / Wissenschaftlicher Parlamentsdienst
Date
2016
Language
deu
Type
Website
Local URL
Collection
Citation
Unbekannter Autor (2016). Gutachten über Voraussetzungen und Auswirkungen der Anerkennung von eSport als Sportart.